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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Für alle Geschäfte der Firma B.& W. bioCARE GmbH, nachstehend der Lieferer genannt, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Lieferers nichts anderes angegeben ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabsprachen sind nur verbindlich wenn Sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

 

3. Leistungsumfang und Preisstellung.

3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer maßgebend. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Preisgültigkeit der Angebote: 3 Monate.

3.2 Die Preise zu Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk über einem Warennettowert von 250,- Euro Lieferung frei Haus innerhalb von Deutschland. Unter diesem Betrag wird eine Versandkostenpauschale -Mindermengenzuschlag berechnet. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt. Insbesondere gehen Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

3.3 Teillieferungen sind jederzeit zulässig.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach 30 Tagen auf eine der in der Rechnung angegebenen Bankverbindungen zu leisten. Zahlungen innerhalb 8 Tagen ./. 2% Skonto. Zahlungsfristen gelten als eingehalten wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Lieferers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.

4.2 Schecks und soweit Wechselzahlungen vereinbart sind, Wechsel werden erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten.

4.3 Verzug tritt nach Fälligkeit ein. Fällig sind Rechnungen 30 Tage nach Lieferdatum. Sofern nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird, ist die Vergütung ab Fälligkeit nur 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4.4 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.5  Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Besteller nicht gestattet, wenn er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist.

Etwas anderes gilt dann, wenn dem Lieferer eine grobe Vertragsverletzung  zur Last fällt, er für seine Leistungen bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der seiner Leistung entspricht oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

Der Lieferer ist in jedem Fall berechtigt, den vom Besteller einbehaltenen Betrag durch eine selbstschuldnerische, auf die Gewährleistungszeit befristete Bankbürgschaft abzulegen

4.6 Ein Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung- auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

4.7 Zur Absicherung des Kreditrisikos behält sich der Lieferer entsprechend der jeweiligen Bonität vor, die vom Besteller erbetene Lieferung nur gegen Nachnahme durchzuführen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig. Werden die gelieferten Waren von anderer Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändete, so ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer hiervon sofort Mitteilung zu machen.

Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht berechtigt den Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag.

5.2  Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht  oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt ( Sicherungsfall), gelten folgende Sicherheitsabreden: Der Besteller tritt für den Fall, der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers, die Ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben.

 

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Wiederruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu Verfügen. Auf Verlangen des Lieferers die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung trägt der Besteller.

Erhält der Besteller aufgrund der Ihm erteilten Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen  Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Lieferer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an dem Lieferer abgetretenen  Forderung in Schecks bei dem Besteller oder bei seinem Geldinstitut des Bestellers eingeben sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Lieferer über, sobald sie der Besteller erhält.

Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abzuliefern.

5.3  Beim Eintreten eines des in

Ziff. 5.2 geschilderten Sicherungsfalls ist der Lieferer weiter berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen. Ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme  stellt kein Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerfen und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

 

6. Lieferzeit und Verzug

6.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich zugesagt worden sind.

6.2 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller seinen vertraglich übernommenen Mitwirkungspflichten nachkommt, insbesondere der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß beim Lieferer eingegangen sind. Die Lieferzeit beginnt daher erst zu laufen, wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesandt wird.

 

6.3. Ist der Lieferer an der rechtzeitigen Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Betriebsstörung, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seines Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

6.4 Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Lieferer vertretenden Umstand, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Lieferer zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Macht in diesem Fall der Besteller von seinem Recht gebrauch, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so ist der Besteller so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Lieferer ein grobes Verschulden zur Last fällt.

6.5 Ansprüche für Schäden, die der Besteller auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung für die Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit , bei Zusicherung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypische vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

6.6 Der Besteller trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung, der dem Lieferer obliegend gehaftet wird.

6.7. Verzögert sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist er berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers einzulagern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlagern. Der Lieferer ist in diesem Fall berechtigt, eine Versicherung gegen Lagerrisiken zu Lasten des Bestellers abzuschließen.

6.8. Falls es Sache des Bestellers ist, die Transportmittel für die Lieferung bereit zu stellen und er dies zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht bewirkt, wird der Lieferer von seiner Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung  der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers frei. Die Spediteur- bzw. die Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.

 

7. Gefahrenübergang

Grundsätzlich geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Besteller im Werk zu Verfügung gestellt wird. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

8. Gewährleistung

8.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.

8.2 Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§377 ff HGB.

8.3 Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei fehlgeschlagenem ersten Nachbesserungsversuch bzw. erneuter Mangelhaftigkeit der Ersatzlieferung ist der Lieferer berechtigt, ein weiteres Mal eine Nachbesserung bzw. eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Dies gilt nicht,  wenn dem Besteller ein  weiterer Nachbesserungsversuch oder eine weitere Ersatzlieferung im Einzelfall unzumutbar ist, wobei den Besteller für die Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Erst wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch  bzw. die Erstlieferung ebenfalls fehlgeschlagen ist, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.4 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz des Lieferers.

9.3 Ist der Besteller Kaufmann, so ist- auch für Scheck- und Wechselverfahren- Neuwied ausschließlicher Gerichtsstand.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zulässige Gericht anzurufen.

9.4 Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zuverlässige Weise zu erreichen.

9.5 Die vorstehenden Bedingungen gelten auch auf Auslandslieferungen.

9.6. Für alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Willenserklärungen des Lieferers sowie des Bestellers gilt die Schriftform.